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Verfasst: 19.02.2007, 20:47
von Lexi
calmdown hat geschrieben:die rechtlichen grundlagen bezüglich des themas leute-vor-die-tür-setzen interessiert mich auch:
kann da irgendwer genaueres sagen? WER konkret hat das recht, jemand anderes vor die tür zu setzen? WANN darf derjenige das tun? WAS MUSS also passieren, damit jemand vor die tür gesetzt werden darf? WO steht das?
ich frage, weil es da neulich probleme mit nem typen gab, der sich sogar laut gerichtsurteil nicht in der nähe einer anderen person aufhalten durfte. der war ganz schön wirr im koppe und verdammt starrsinnig. reden half nichts. bullen haben ihn sogar vor die tür gesetzt aber er ist wieder rein... wir waren da alle ziemlich ratlos, was mensch tun konnte...
"hausrecht" is schön und gut. aber was beinhaltet das konkret?
die infos wären vor allem sehr hilfreich, da das mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit solch eine oder eine ähnliche situation wieder auftreten wird.
danke für die hilfe.
Hausrecht besitzt, wer über die Benutzung von bestimmten Räumlichkeiten entscheiden darf. Der Hausrechtsinhaber kann mithin Personen verbieten, sich in seinen Räumen aufzuhalten und ein Hausverbot ausprechen. Das Hausrecht kann auch übertragen werden, z.B. an Angestellte.
Verfasst: 19.02.2007, 20:57
von calmdown
das schließt also einen veranstalter in einem "fremden" club, sprich den mieter ein?!
Verfasst: 19.02.2007, 20:57
von frau_core
Rund um Hausrecht und Hausfriedensbruch
Rund um Hausrecht und Hausfriedensbruch
Durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruch soll das Hausrecht strafrechtlich durchgesetzt werden. Das Hausrecht steht demjenigen zu, der über die Benutzung des geschützten Raumes verfügen darf. Dies ist beispielsweise der Mieter einer Wohnung. Er kann sein Hausrecht auch gegenüber seinem Vermieter geltend machen. Der Berechtigte kann Dritten gegenüber ein "Hausverbot" erteilen.
Im Strafgesetzbuch § 123 (Hausfriedensbruch) heißt es:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hausfriedensbruch ist das widerrechtliche Betreten eines Privatgrundstücks.
Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden (z.B. Geschäfte, Bahnhöfe, Tankstellen usw.) ist Hausfriedensbruch nur gegeben, wenn der Eigentümer oder jemand anderes mit Hausrecht den "Eindringling" auffordert, das Grundstück zu verlassen und diesem nicht Folge geleistet wird. Das Hausrecht eines Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze.
Folgende Räume sind geschützt
Wohnung: zum ständigen Aufenthalt für Menschen dienende Räumlichkeiten. Zur Wohnung zählen auch Ferienappartements, Hotelzimmer und Wohnwagen.
Geschäftsräume: abgeschlossene Arbeits-, Betriebs- und Verkaufsräume, auch Marktbuden, Botschafts- und Konsulatsräume.
Befriedetes Besitztum: aufgrund seiner Nähe, ggf. auch entfernter liegend, in den Schutzbereich einer Räumlichkeit fallendes Areal, auch leerstehende Wohnungen mit baulicher Begrenzung
Abgeschlossene zum öffentlichen Verkehr oder Dienst bestimmte Räume: Räumlichkeiten mit baulicher Begrenzung (wie beim befriedeten Besitztum), welche dem öffentlichen (allgemeinen) Verkehr, z.B. Bahnhöfe, Telefonzellen, städtische Tiefgaragen, oder Dienst dienen, d.h. Räume, in denen öffentlich-rechtliche Geschäfte abgewickelt werden, z.B. Rathäuser, Parlamente, Kirchen oder Wahllokale.
Eine bloße Störung des Hausfriedens ohne Eindringen, z.B. Schlagen an die Tür, Werfen von Steinen gegen Fenster fällt nicht unter den § 123.
Meist sind Fälle von Hausfriedensbruch nicht gleich ein Fall für die Polizei oder das Gericht. Man sollte sich zunächst einmal an Schieds- oder Schlichtungsstellen wenden. Deren Adressen oder Telefonnummern erhalten Sie über die Gerichte oder über die Mietervereine. Eine schlichtende Aussprache ist meist sinnvoller, gerade wenn es um Streitigkeiten unter Nachbarn oder in der Familie geht, schließlich muss man ja noch weiterhin miteinander leben.
Bei Verstößen, die tatsächlich Ihre persönliche Freiheit einschränken oder gar Ihre Sicherheit gefährden, sollten Sie dann schon rigoroser vorgehen und die Rechtsmittel ausschöpfen, z.B. eine Anzeige erstatten.
Zur Ergänzung
Der Hausrechtinhaber darf einen Besucher, der trotz Aufforderung den Raum nicht verlässt notfalls auch mit Gewalt entfernen. Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Zu beachten ist dabei immer die Verhältnismäßigkeit, das heißt, unter mehreren erfolgversprechenden Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am Wenigsten schädliche wählen.
http://www.mdr.de/hier-ab-vier/rat_und_tat/1028.html
ich find jetzt nix was nen direkten bezug auf veranstaltungen hat. am besten mal direkt nen anwalt befragen, möglichst einen den man kennt, dann kostet es auch nix

Verfasst: 19.02.2007, 21:09
von calmdown
danke erstmal!
anwälte hab ich leider nich ganz sooo viele in der bekanntschaft. ma kieken. auf jeden fall scheinen ja kleinere schubser okay zu sein, sofern mensch vorher andere sachen versucht hat...
Verfasst: 19.02.2007, 21:09
von Lexi
calmdown hat geschrieben:das schließt also einen veranstalter in einem "fremden" club, sprich den mieter ein?!
würde ich zumindest so verstehen
Verfasst: 19.02.2007, 21:32
von frau_core
ja. hausrecht kann z.b. auch an angestellte übertragen werden, oder der eigentümer einer location verpflichtet den mieter vertraglich, sich an das hausrecht zu halten/das durchzusetzen.
Verfasst: 20.02.2007, 10:13
von machini
ihr macht euch ein paar gedanken! welcher staatsanwalt würde eine anzeige wegen 5 euro vor gericht bringen? selbst "öffentliches interesse" würde da kaum was dran ändern...
Verfasst: 20.02.2007, 10:20
von calmdown
lesen - verstehen.
es geht darum, ob die bei einem rausschmiss evtl. entstehenden blauen flecken (oder schlimmeres), die zu einer anzeige führen könnten vor gericht bestand haben oder ob das als "notwehr" durchgeht.
zumindest was meine frage(n) angeht...
Verfasst: 20.02.2007, 10:53
von greyli
das eine hat doch mit dem anderen nix zu tun!
wen du einen fascho raus werfen willst kannste das machen...PUNKT!
denn du hast als veranstalter das hausrecht!!!!
...wenn er dann durch schlagen oder sonstwas versucht sich dem rauswurf zu entziehen kannst du ihm doch gerne die fresse polieren...wo ist das problem....da sagen eh alle gegen den fascho aus...also who cares!!!
(und im normalfall kommt da eh nix nach..die fliegen raus...fertig)
gibts nicht viel drüber nachzudenken oder zu reden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Verfasst: 20.02.2007, 11:10
von Sidekick S.
greyli hat geschrieben:das eine hat doch mit dem anderen nix zu tun!
wen du einen fascho raus werfen willst kannste das machen...PUNKT!
denn du hast als veranstalter das hausrecht!!!!
...wenn er dann durch schlagen oder sonstwas versucht sich dem rauswurf zu entziehen kannst du ihm doch gerne die fresse polieren...wo ist das problem....da sagen eh alle gegen den fascho aus...also who cares!!!
(und im normalfall kommt da eh nix nach..die fliegen raus...fertig)
gibts nicht viel drüber nachzudenken oder zu reden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Na endlich....
"Hausrecht" hin oer her..."rechtlich gesehen" bla bla...
Solchen Leuten auf's Maul!
Verfasst: 20.02.2007, 11:11
von Sidekick S.
calmdown hat geschrieben:lesen - verstehen.
es geht darum, ob die bei einem rausschmiss evtl. entstehenden blauen flecken (oder schlimmeres), die zu einer anzeige führen könnten vor gericht bestand haben oder ob das als "notwehr" durchgeht.
zumindest was meine frage(n) angeht...
Ist doch so egal...Hauptsache der Typ bekommt die Fresse voll!
Verfasst: 20.02.2007, 20:20
von TobiSSB
Glaub mit dem "Fresse voll" ist es seit Anfang diesen Jahres nicht mehr ganz so einfach.
Nicht jeder darf mehr Türsteher machen und dabei handgreiflich werden. Irgend nen Scheinchen is da jetz von Nöten (Besuch eines Kusrses, der was kostet). Hab da nur sowas gehört, und bin mir nicht ganz sicher... also nich drauf verlassen!
Verfasst: 20.02.2007, 21:20
von All Areas
TobiSSB hat geschrieben:Glaub mit dem "Fresse voll" ist es seit Anfang diesen Jahres nicht mehr ganz so einfach.
Nicht jeder darf mehr Türsteher machen und dabei handgreiflich werden. Irgend nen Scheinchen is da jetz von Nöten (Besuch eines Kusrses, der was kostet). Hab da nur sowas gehört, und bin mir nicht ganz sicher... also nich drauf verlassen!
richtig, man benötigt im prinzip eine schulung um als dritter (secu) das hausrecht durchsetzen zu dürfen. wenn sowas vor gericht gehen sollte wäre so ein schein von vorteil. bsp.: aus dem rausschmiss entwickelt sich eine schlägerei, der rauszuschmeißende bekommt wirklich heftig auf die fresse, es kommt zur anzeige... etc., das kann in der tat richtig teuer werden!
thomas, sag du doch mal was zum thema hier, du weisst doch bescheid:
Verfasst: 21.02.2007, 01:51
von machini
ja. den 34a-schein braucht aber nur, wer auch gewerblich am einlass steht. sobald das über vereine oder private veranstaltungen läuft isses !relativ! egal...
Verfasst: 21.02.2007, 02:55
von All Areas
machini hat geschrieben:ja. den 34a-schein braucht aber nur, wer auch gewerblich am einlass steht. sobald das über vereine oder private veranstaltungen läuft isses !relativ! egal...
da gehst ja dann weiter! war die veranstaltung angemeldet, ist da wer versichert... bla bla
Verfasst: 21.02.2007, 08:20
von greyli
da gibts kein problem....rauswerfen ohne gewalt anwenden zu müssen....oder rauswerfen mit aufs maul.....
mehr ist nicht wichtig!!wie oft denn noch....HAUSRECHT!!!!!!!!!!!!!!!
solang du nicht wild auf ihn einschlägst ohne ihn vorher in ruhe erklärt zu haben das er bitte gehen soll ist es voll egal welche konsequenzen es haben kann...weil es keine konsequenzen hat wenn der typ handgreiflich wird....dann bekommt der aufs maul und thema erledigt.....dann steht seine aussage gegen die von allen anderen im club!!!!mann mann mann
Verfasst: 21.02.2007, 13:40
von fipsie
greyli hat geschrieben:da gibts kein problem....rauswerfen ohne gewalt anwenden zu müssen....oder rauswerfen mit aufs maul.....
mehr ist nicht wichtig!!wie oft denn noch....HAUSRECHT!!!!!!!!!!!!!!!
solang du nicht wild auf ihn einschlägst ohne ihn vorher in ruhe erklärt zu haben das er bitte gehen soll ist es voll egal welche konsequenzen es haben kann...weil es keine konsequenzen hat wenn der typ handgreiflich wird....dann bekommt der aufs maul und thema erledigt.....dann steht seine aussage gegen die von allen anderen im club!!!!mann mann mann
genau soeht es aus...
du bist so gebildet...

Verfasst: 21.02.2007, 14:28
von greyli
fipsie hat geschrieben:greyli hat geschrieben:da gibts kein problem....rauswerfen ohne gewalt anwenden zu müssen....oder rauswerfen mit aufs maul.....
mehr ist nicht wichtig!!wie oft denn noch....HAUSRECHT!!!!!!!!!!!!!!!
solang du nicht wild auf ihn einschlägst ohne ihn vorher in ruhe erklärt zu haben das er bitte gehen soll ist es voll egal welche konsequenzen es haben kann...weil es keine konsequenzen hat wenn der typ handgreiflich wird....dann bekommt der aufs maul und thema erledigt.....dann steht seine aussage gegen die von allen anderen im club!!!!mann mann mann
genau soeht es aus...
du bist so gebildet...

ich denke du weißt schon wie ich das meine dude.....
Verfasst: 21.02.2007, 18:55
von fipsie
ich weiß...wenn ner geht aufs maul...is doch legitim
Verfasst: 21.02.2007, 20:52
von Sidekick S.
Das ein paar von euch wirklich erst daran denken, welche Konsequenz es für einen hätte, wenn er so 'nem "Scheißer" auf's Maul haut?
