Rund um Hausrecht und Hausfriedensbruch
Rund um Hausrecht und Hausfriedensbruch
Durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruch soll das Hausrecht strafrechtlich durchgesetzt werden. Das Hausrecht steht demjenigen zu, der über die Benutzung des geschützten Raumes verfügen darf. Dies ist beispielsweise der Mieter einer Wohnung. Er kann sein Hausrecht auch gegenüber seinem Vermieter geltend machen. Der Berechtigte kann Dritten gegenüber ein "Hausverbot" erteilen.
Im Strafgesetzbuch § 123 (Hausfriedensbruch) heißt es:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hausfriedensbruch ist das widerrechtliche Betreten eines Privatgrundstücks.
Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden (z.B. Geschäfte, Bahnhöfe, Tankstellen usw.) ist Hausfriedensbruch nur gegeben, wenn der Eigentümer oder jemand anderes mit Hausrecht den "Eindringling" auffordert, das Grundstück zu verlassen und diesem nicht Folge geleistet wird. Das Hausrecht eines Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze.
Folgende Räume sind geschützt
Wohnung: zum ständigen Aufenthalt für Menschen dienende Räumlichkeiten. Zur Wohnung zählen auch Ferienappartements, Hotelzimmer und Wohnwagen.
Geschäftsräume: abgeschlossene Arbeits-, Betriebs- und Verkaufsräume, auch Marktbuden, Botschafts- und Konsulatsräume.
Befriedetes Besitztum: aufgrund seiner Nähe, ggf. auch entfernter liegend, in den Schutzbereich einer Räumlichkeit fallendes Areal, auch leerstehende Wohnungen mit baulicher Begrenzung
Abgeschlossene zum öffentlichen Verkehr oder Dienst bestimmte Räume: Räumlichkeiten mit baulicher Begrenzung (wie beim befriedeten Besitztum), welche dem öffentlichen (allgemeinen) Verkehr, z.B. Bahnhöfe, Telefonzellen, städtische Tiefgaragen, oder Dienst dienen, d.h. Räume, in denen öffentlich-rechtliche Geschäfte abgewickelt werden, z.B. Rathäuser, Parlamente, Kirchen oder Wahllokale.
Eine bloße Störung des Hausfriedens ohne Eindringen, z.B. Schlagen an die Tür, Werfen von Steinen gegen Fenster fällt nicht unter den § 123.
Meist sind Fälle von Hausfriedensbruch nicht gleich ein Fall für die Polizei oder das Gericht. Man sollte sich zunächst einmal an Schieds- oder Schlichtungsstellen wenden. Deren Adressen oder Telefonnummern erhalten Sie über die Gerichte oder über die Mietervereine. Eine schlichtende Aussprache ist meist sinnvoller, gerade wenn es um Streitigkeiten unter Nachbarn oder in der Familie geht, schließlich muss man ja noch weiterhin miteinander leben.
Bei Verstößen, die tatsächlich Ihre persönliche Freiheit einschränken oder gar Ihre Sicherheit gefährden, sollten Sie dann schon rigoroser vorgehen und die Rechtsmittel ausschöpfen, z.B. eine Anzeige erstatten.
Zur Ergänzung
Der Hausrechtinhaber darf einen Besucher, der trotz Aufforderung den Raum nicht verlässt notfalls auch mit Gewalt entfernen. Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Zu beachten ist dabei immer die Verhältnismäßigkeit, das heißt, unter mehreren erfolgversprechenden Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am Wenigsten schädliche wählen.
http://www.mdr.de/hier-ab-vier/rat_und_tat/1028.html